1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Nachfolgende ALB sind wesentlicher Bestandteil der Lieferungen und Leistungen der DIG DEUTSCHE INNENBAU GMBH. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichrechtlichen Sondervermögen (Besteller).
1.2 Der Besteller erklärt sich durch widerspruchslose Entgegennahme dieser ALB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Leistung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Leistung besondere, von diesen ALB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese ALB nachrangig und ergänzend.
1.3 Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
2. Angebot, Angebotsunterlagen
2.1 Unsere Angebote sind, soweit nichts anderes darin gesagt ist, freibleibend.
2.2 Für Art und Umfang der Leistungen ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Im Falle eines Angebots mit zeitlicher Bindung und dessen fristgemäßer Annahme durch den Besteller gilt unser Angebot. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Entsprechendes gilt für etwaige mündliche Nebenabreden und/oder Garantien.
2.3 Die zu unseren Angeboten gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.4 Unser Eigentum an allen von uns im Zusammenhang mit einer Bestellung angefertigten Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Kalkulationen und sonstigen, insbesondere als "vertraulich" bezeichneten Unterlagen bleibt vorbehalten; entsprechendes gilt für unsere Urheber- und sonstigen Schutzrechte. Zur Weitergabe an Dritte und/oder zur Vervielfältigung bedarf es unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
3. Preise, Zahlung und Verrechnung
3.1 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung gelten unsere Preise ab Lager oder Werk einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
3.2 Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung sind unsere Rechnungen sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug frei unserer angegebenen Zahlstelle zur Zahlung fällig.
3.3 Der Besteller kann nur mit solchen Ansprüchen aufrechnen oder ihretwegen Zahlungen zurückhalten, die schriftlich unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
3.4 Ist der Besteller mit vereinbarten Zahlungszielen in Verzug oder liegen Umstände vor, die bei Anlegung banküblicher Maßstäbe auf eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse und/oder seiner Kreditwürdigkeit schließen lassen, sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Stellung von banküblichen Sicherheiten auszuführen oder im Falle des Verzuges vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, eine Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt (Ziffer 6.) bereits erfolgten Leistungen zu untersagen.
4. Lieferzeit
4.1 Lieferfristen gelten nur annähernd, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesagt wurden.
4.2 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
4.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Frist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Leistungsgegenstand unser Werk verlassen hat oder die Lieferbereitschaft mitgeteilt ist.
4.4 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen Hindernissen, die wir nicht zu vertreten haben, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind, wie z. B. Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Störungen der Verkehrswege, Material-/Energiemangel oder unverschuldetes Ausschusswerden eines wichtigen Lieferteils. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei unseren Unterlieferanten oder deren Zulieferern eintreten. Derartige Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits gegebenen Verzuges entstehen. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.
4.5 Verzögert sich die Lieferung auf Veranlassung des Bestellers, berechnen wir, beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die uns entstandenen Lagerkosten, und zwar auch bei Lagerung in einem unserer Werke, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages der Leistung bzw. - im Falle von Teilleistungen – des anteiligen Rechnungsbetrages für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; dem Besteller ist der Nachweis unbenommen, dass uns infolge der Verzögerung kein oder ein wesentlich geringer Schaden entstanden sei.
4.6 In den Fällen der Ziffer 4.4 sind wir außerdem berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist anderweitig über den Leistungsgegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Gefahrübergang
5.1 Die Preisgefahr (Gefahrübergang) geht spätestens mit der Absendung des Leistungsgegenstandes auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn wir zusätzliche Leistungen wie Versandkosten und/oder die Anfuhr und/oder die Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt auch für Teilleistungen. Auf Verlangen des Bestellers versichern wir auf seine Kosten die jeweilige Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken.
5.2 Verzögert sich die Lieferung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Preisgefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Lieferbereitschaft an auf ihn über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Verlangen und Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser gemäß Ziffer 5.1 verlangt.
5.3 Der Besteller kann die Entgegennahme unserer Leistungen nur bei wesentlichen Mängeln verringern, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer 7.
5.4 Teilleistungen sind zulässig.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Der Leistungsgegenstand bleibt unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Wir sind zur Rücknahme oder Pfändung unserer Vorbehaltsware nur beim Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
6.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be-/verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung oder Vermengung. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermengt und ist diese Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt uns der Besteller anteilmäßig Miteigentum, soweit die Hauptsache ihm gehört.
6.3 Der Besteller darf die Vorbehaltsware ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu informieren. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Der Weiterveräußerung steht der Einbau in Grund und Boden oder in mit Gebäuden verbundenen Anlagen oder die Verwendung zur Erfüllung sonstiger Verträge durch den Besteller gleich. Der Besteller tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen von uns nicht gelieferten Sachen veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe der in unserer Rechnung genannten Werte der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Weiterveräußerung von Gegenständen, an denen wir gemäß Ziffer 6.2 Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware.
6.4 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus einer Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen. Zur anderweitigen Abtretung dieser Forderungen ist der Besteller in keinem Fall berechtigt. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung der Forderungen erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
6.5 Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet.
6.6 Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst solche Versicherungen nachweislich unterhält.
7. Gewährleistung, Haftung, Erklärungsfristen für den Besteller
7.1 Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist; festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
7.2 Sollte unsere Leistung Mängel aufweisen, können wir nach unserer Wahl als Nacherfüllung die Mängel beseitigen oder mangelfreien Ersatz leisten. Erst wenn das wiederholt fehlgeschlagen oder unzumutbar sein sollte und es sich nicht um nur unerhebliche Mängel handelt, ist der Besteller nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt oder zur Minderung berechtigt; Schadenersatzansprüche stehen ihm nach Maßgabe von Ziffer 7.6 ff. zu.
7.3 Für Nachbesserungen und/oder Ersatzleistungen hat der Besteller uns angemessene Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung seiner Betriebssicherheit oder der Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, oder wenn Nacherfüllungsversuche wiederholt fehlgeschlagen sind oder eine Nacherfüllung nicht zumutbar ist, ist der Besteller berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen (Selbstvornahme). Soweit sich eine Beanstandung oder eine Selbstvornahme als berechtigt erweist, tragen wir die durch die Mängelbeseitigung bedingten angemessenen Aufwendungen. Rechte aus § 478 Abs. 2 BGB bleiben unberührt.
7.4 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen eintreten: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder lnbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, gewöhnliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsstoffe, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, es sei denn, wir hätten sie zu vertreten. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der Besteller oder Dritte ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen oder lnstandsetzungsarbeiten an dem Leistungsgegenstand vornehmen.
7.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden. Für Rechtsmängel gilt entsprechendes. Bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre. §§ 438 Abs. 3, 479 und 634 a Abs. 3 BGB bleiben unberührt.
7.6 Für alle gegen uns gerichteten Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz wegen zu vertretender Pflichtverletzung, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir im Falle leichter Fahrlässigkeit nur bei einer den Vertragszweck gefährdenden Verletzung wesentlicher Pflichten. Im Übrigen ist unsere Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
7.7 Im Falle der Haftung nach Ziffer 7.6 und einer Haftung ohne Verschulden haften wir nur für den typischen und vorhersehbaren Schaden. Die Geltendmachung nutzloser Aufwendungen durch den Besteller ist unzulässig. Wir haften nicht für Produktionsausfall, entgangenen Gewinn oder sonstige indirekte Schäden.
7.8 Der Ersatz aller übrigen Sach- und/oder Vermögensschäden ist der Höhe nach auf unsere vertraglich vereinbarte Vergütung begrenzt.
Sind durch unsere Leistung darüber hinausgehende Sach- und/oder Vermögensschäden verursacht und handelt es sich bei unserer Leistung um eine Zulieferung zu Leistungen des Bestellers an dritte Auftraggeber, so haften wir dafür nur bis zur Höhe eines Zehntels des Anteils, der unserem Leistungsanteil an der gesamten Leistung des Bestellers für den dritten Auftraggeber entspricht.
7.9 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten in gleichem Umfang zu Gunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nicht leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.10 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einer Gefährdungshaftung, wenn eine Haftung für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
7.11 Ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, ist er auf unser Verlangen verpflichtet, sich binnen angemessener Frist zu erklären, ob und in welcher Weise er von diesen Rechten Gebrauch machen wird. Erklärt er sich nicht fristgerecht oder besteht er auf der Leistung, ist er zur Ausübung dieser Rechte erst nach fruchtlosem Ablauf einer weiteren angemessenen Nachfrist berechtigt. Sollte sich bereits im Laufe irgendeiner Nachfristsetzung durch den Besteller für uns herausstellen, dass wir sie nicht einzuhalten vermögen, gilt das Vorgesagte entsprechend.
8. Gerichtsstand und Rechtswahl
8.1 Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, falls der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder er seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, unser Firmensitz alleiniger Gerichtsstand. Wir sind jedoch auch zur Klageerhebung am Hauptsitz des Bestellers berechtigt.
8.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.