1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1 Die nachfolgenden AEB sind wesentlicher Bestandteil der für Lieferungen und Leistungen (einheitlich "Leistungen") der DIG DEUTSCHE INNENBAU GMBH (nachfolgend: "Auftraggeber") geltenden Bestellungen. Sie finden gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Auftragnehmer“) Anwendung.
1.2 Der Auftragnehmer erklärt sich durch Empfang dieser AEB mit deren ausschließlicher Geltung für die jeweilige Bestellung sowie für etwaige Folgegeschäfte einverstanden. Werden für eine bestimmte Bestellung besondere, von diesen AEB abweichende Vereinbarungen getroffen, so gelten diese AEB nachrangig und ergänzend.
1.3 Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie dem Auftraggeber in Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
2. Angebot, Nebenabreden, unzulässige Werbung
2.1 Mündliche Nebenabreden sowie der Ausschluss, die Änderung und/oder Ergänzung dieser AEB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des Auftraggebers.
2.2 Die Verwendung von Bestellungen zu Referenz- und/oder Werbezwecken bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
3. Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
An sämtlichen Abbildungen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Berechnungen, Konstruktionsplänen und sonstigen Unterlagen, die der Auftraggeber für die Ausführung der Bestellung zur Verfügung gestellt oder bezahlt hat, bleiben seine Eigentums- und/oder Urheber- und/oder sonstige Schutzrechte vorbehalten; diese Unterlagen dürfen nur für Arbeiten zur Erledigung der Bestellung verwendet und ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Auftraggebers nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind dem Auftraggeber nach Erledigung der Bestellung unaufgefordert und kostenlos zurückzugeben. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für alle Schäden, die durch schuldhafte Zuwiderhandlungen entstehen.
4. Verantwortlichkeit für technische Angaben
Die Zustimmung des Auftraggebers zu Zeichnungen, Berechnungen und anderen Unterlagen berührt die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Leistungsgegenstand nicht. Das gilt auch für Vorschläge, Empfehlungen und sonstige Mitwirkungen seitens des Auftraggebers.
5 . Inspektionen
Nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung haben der Auftraggeber bzw. seine Mitarbeiter und/oder von ihm benannte Dritte jederzeit Zutritt zu den Fertigungsstätten des Auftragnehmers und/oder dessen Unterauftragnehmern, um u. a. den Fertigungsstand, die Verwendung von geeignetem Material, den Einsatz der erforderlichen Fachkräfte und die fachgerechte Ausführung der bestellten Leistung zu überprüfen. Solche Inspektionen erfolgen ohne jedwede rechtliche Wirkung hinsichtlich einer etwaigen Abnahme; eine Inspektion ersetzt weder eine Abnahme, noch beschränkt sie in irgendeiner Weise die alleinige Verantwortung des Auftragnehmers hinsichtlich seiner Leistungen, insbesondere kann daraus kein Einwand eines Mitverschuldens des Auftraggebers hergeleitet werden.
6. Ersatzteile
Der Auftragnehmer sichert zu, dass für jede Bestellung Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren nach Gewährleistungsende verfügbar sind.
7. Beförderung von gefährlichen Gütern, Kennzeichnung von Gefahrstoffen, Verpackung
7.1 Es ist Sache des Auftragnehmers, vor Annahme der Bestellung zu prüfen, ob die in der Bestellung genannten Gegenstände und/oder deren Bestandteile im Herkunftsland, Bestimmungsland und/oder allen Transitländern als gefährliche Güter (z.B. Farben, Klebstoffe, Chemikalien oder entzündliche, oxidierende, explosions-gefährliche, brennbare, giftige, radioaktive, ätzende oder zur Selbsterhitzung neigende Güter) einzustufen sind. In solchen Fällen hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und umfassend zu informieren. Spätestens mit seiner schriftlichen Auftragsbestätigung hat er dem Auftraggeber die nach gesetzlicher Vorschrift zu deren Versendung notwendigen verbindlichen Erklärungen korrekt ausgefüllt und rechtsverbindlich unterzeichnet zuzusenden.
7.2 Bei der Verpackung, Kennzeichnung und Deklaration von gefährlichen Gütern ist der Auftragnehmer zur Beachtung der jeweils national und international gültigen Vorschriften verpflichtet, insbesondere Seefracht Gefahrgutverordnung - Sea IMDG Code Luftfracht UNICAO IATA RAR US-Dot Bahn EVO/RID sowie Gefahrgutverordnung - Schiene Straße ADR sowie Gefahrgutverordnung - Straße Allgemeine Gefahrstoffverordnung; auch etwaige abweichende und/oder zusätzliche nationale Vorschriften des jeweiligen Empfangslandes sind zu beachten, wenn das Empfangsland in der Bestellung benannt wurde.
7.3 Der Auftragnehmer ist für alle Schäden verantwortlich, die als Folge unrichtiger Angaben in den verbindlichen Erklärungen oder deshalb eintreten, weil bestehende Vorschriften bei der Behandlung (Verpackung, Versand, Lagerung usw.) gefährlicher Güter nicht beachtet wurden.
7.4 Der Auftragnehmer wird Verpackungsmaterial für den Auftraggeber kostenlos zurücknehmen.
8. Ausfuhrgenehmigung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen, ob und inwieweit für die Bestellung insgesamt oder teilweise staatliche Ausfuhrgenehmigungen erforderlich oder ähnliche gesetzliche oder behördliche Auflagen zu erfüllen sind oder sie US-amerikanischen Ausfuhrbeschränkungen unterliegen.
9. Preise, Preisstellung, Zahlungsbedingungen, Verzug
9.1 Die vereinbarten Vertragspreise sind bindend. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, verstehen sich die Preise FCA (benannter Ort) gemäß INCOTERMS 2000.
9.3 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach vollständiger und ordnungsgemäßer Vertragserfüllung und dem Rechnungserhalt abzüglich 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto.
9.4 Im Falle von vereinbarten Abschlagszahlungen ist für den Fristbeginn allein der Rechnungserhalt maßgebend, sofern nicht die Erfüllung bestimmter Leistungen und/oder die Gestellung von Sicherheiten als Voraussetzungen vereinbart sind. Rechnungen für Leistungen, die der Auftraggeber zur Kenntnis des Auftragnehmers einem Dritten zugesagt hat, werden erst fällig, wenn und soweit der Auftraggeber von dem Dritten Vergütung für die Leistungen oder für Teile davon erhalten hat. Hat der Auftraggeber dem Dritten wegen möglicher Mängel Sicherheit geleistet, gilt dies nur, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Etwa vereinbarte Abschlagszahlungen befreien den Auftragnehmer nicht von seiner Verpflichtung, sämtliche Leistungen in einer spezifizierten Schlussrechnung aufzuführen und abzurechnen.
9.5 Verzug tritt nach Fälligkeit erst aufgrund ausdrücklicher Mahnung ein.
9.6 Der Auftraggeber kommt nicht in Zahlungsverzug, wenn er sich gutgläubig über den Bestand einer gegenüber den Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers erhobenen Einrede oder eines geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts geirrt hat.
9.7 Beruht ein Zahlungsverzug des Auftraggebers auf einfacher Fahrlässigkeit, sind Verzugszinsen auf den Basiszinssatz (§ 247 BGB) begrenzt, soweit der Auftragnehmer nicht nachweist, dass ihm in Folge des Verzuges ein höherer Schaden entstanden sei.
9.8 Zahlungen des Auftraggebers bedeuten keinesfalls eine Anerkenntnis fachgerechter und einwandfreier Leistung im Sinne einer Abnahme.
10. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Konzernverrechnung
10.1 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu.
10.2 Aufrechnungs- sowie Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber auch wegen solcher Forderungen zu, die er gegen Unternehmen hat, die mit dem Auftragnehmer im Sinne von § 15 AktG verbunden sind.
10.3 Streitigkeiten über die Höhe der an den Auftragnehmer zu zahlenden Vergütung berechtigen den Auftragnehmer nicht, seine Leistungen ganz oder teilweise auch nur vorübergehend einzustellen.
11. Lieferzeit, verspätete Lieferung
11.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Vorzeitige Lieferungen und/oder Teillieferungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
11.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu informieren, falls Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
11.3 Der Auftragnehmer verpflichtet sich bei einem von ihm zu vertretenden Verzug je angefangenem Arbeitstag eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Netto-Gesamtvertragspreises, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Netto-Gesamtvertragspreises als Vertragsstrafe zu zahlen. Weitergehende Rechte und Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadenersatz, bleiben unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe ist auf einen Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Geltendmachung der Vertragsstrafe braucht sich der Auftraggeber noch nicht bei der Abnahme vorzubehalten; er kann sie vielmehr bis zur Schlusszahlung geltend machen.
11.4 Der Auftraggeber kann außerdem und unbeschadet seiner sonstigen Rechte nach Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist oder, wenn die Leistung infolge des Verzuges für ihn kein Interesse mehr hat, oder bei Gefahr im Verzug oder um weiteren Schaden zu vermeiden oder bei Eilbedürftigkeit, ohne eine Nachfrist gesetzt zu haben, die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachte Leistung durch einen Dritten zu Lasten des Auftragnehmers durchführen lassen. In jedem Falle einer Ersatzvornahme durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer auf seine Kosten dem Auftraggeber sämtliche hierfür erforderlichen Informationen beschaffen und in seinem Besitz befindliche Unterlagen übergeben sowie bei etwa daran bestehenden eigenen oder Schutzrechten Dritter in für die Ersatzvornahme erforderlichem Umfang entsprechende Nutzungsrechte verschaffen bzw. den Auftraggeber von Ansprüchen aus diesen Rechten Dritter unverzüglich freistellen.
Mit Abschluss dieses Vertrages erklärt der Auftragnehmer sein Einverständnis mit der Nutzung seiner Schutzrechte bei der Ersatzvornahme durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte. Der bis zur Auftragserteilung an den Dritten bereits entstandene Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ist in jedem Fall zu erfüllen.
12. Forderungsabtretung
Gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen dürfen nur mit seiner vorherigen schriftlichen Zustimmung abgetreten werden. Dies gilt nicht für Abtretungen im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes. § 354a HGB bleibt unberührt.
13. Gefahrübergang
Der Auftragnehmer trägt die Gefahr gemäß den mit ihm jeweils nach Ziffer 9.2 vereinbarten Lieferbedingungen.
14. Dokumente
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und/oder Lieferscheinen die Bestellnummer des Auftraggebers sowie die vertraglich vereinbarten Kennzeichnungen anzugeben, anderenfalls gehen etwaige Folgen (z.B. weitere Verzögerungen, Zusatzkosten) allein zu seinen Lasten.
15. Gewährleistung, Mängelrüge, Rückgriff
15.1 Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen den anerkannten Regeln und dem neuesten Stand der Technik sowie den im Land des Auftragnehmers und im Bestimmungsland bestehenden Standards, Vorschriften und Normen (einschließlich Sicherheits-, Arbeitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften), den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die garantierten Beschaffenheiten haben und auch ansonsten sach- undrechtsmängelfrei sind.
15.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistung den Umständen und den klimatischen und sonstigen Anforderungen an der jeweiligen Verwendungsstelle entsprechend unverzüglich auf etwaige Qualitäts- und/oder Quantitätsmängel zu untersuchen und etwaige Mängel sodann unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen.
15.3 Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche einschließlich der Rechte aus § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) stehen dem Auftraggeber ohne Einschränkungen zu. In jedem Fall kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Auftragnehmer Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung verlangen; der Auftragnehmer trägt alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung oder Ersatzleistung erforderlichen Aufwendungen.
Der Auftraggeber ist nach Unterrichtung des Auftragnehmers auch berechtigt, auf dessen Kosten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, falls Gefahr in Verzug ist oder besondere Eilbedürftigkeit besteht oder eine ihm zuvor angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung erfolglos verstrichen oder eine Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wenn dies zur Schadensminderung angezeigt erscheint.
Auf seine dadurch bedingten notwendigen Aufwendungen kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Vorschuss verlangen.
15.4 Sofern der Auftraggeber gemäß vorstehender Ziffer 15.3 selbst zur Mängelbeseitigung berechtigt ist, findet hinsichtlich der Verpflichtungen des Auftragnehmers Ziffer 11.4 Anwendung.
Alle mit der Mängelbeseitigung anfallenden Kosten, insbesondere für Demontage, Montage, Reisen, Frachten, Verpackung, Versicherungen, Zölle und sonstige öffentlichen Abgaben, Prüfungen und technische Abnahmen sind vom Auftragnehmer zu tragen.
15.5 Die Ansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln verjähren, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, nach 36 Monaten, gerechnet ab Gefahrübergang (Ziffer 13). Ist die Leistung für ein Bauwerk bestimmt und hat sie dessen Mangelhaftigkeit verursacht, beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre.
Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt; §§ 438 Abs. 3, 479 und 634a Abs. 3 BGB bleiben ebenfalls unberührt.
15.6 Soweit und solange Leistungen infolge von Nacherfüllungsarbeiten durch den Auftragnehmer nicht vertragsgemäß verwendet werden können, verlängert sich deren Gewährleistungsfrist um die Dauer dieser Unterbrechung. Für im Rahmen der Gewährleistung reparierte und/oder ersetzte Leistungen beginnt die Verjährungsfrist mit Abnahme der Reparatur bzw. der Ersatzleistung von neuem, jedoch für nicht länger als fünf, im Falle von Bauleistungen nicht länger als sieben Jahre ab dem Gefahrübergang.
15.7 Die Regelung des § 476 BGB gilt entsprechend, wobei die Frist auf 18 Monate verlängert wird.
16. Produkthaftung, Freistellung, Versicherungsschutz
16.1 Soweit der Auftragnehmer für einen Produktfehler oder die Verletzung gesetzlicher/behördlicher Sicherheitsvorschriften verantwortlich ist, hat er den Auftraggeber von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber Anspruch auf Erstattung aller Aufwendungen, die der Auftraggeber insbesondere im Zusammenhang mit deswegen von ihm veranlassten Rückrufaktionen hat; über Art und Umfang von Rückrufaktionen wird der Auftraggeber den Auftragnehmer, soweit möglich und zumutbar, zuvor unterrichten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
16.2 Entsprechendes gilt, soweit Produktfehler auf Leistungen von Vorauftragnehmern oder Subunternehmern des Auftragnehmers zurückzuführen sind.
16.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich ausreichend gegen Produkthaftung versichert zu halten und dem Auftraggeber dies auf Verlangen jederzeit schriftlich nachzuweisen, insbesondere durch schriftliche Bestätigung des Versicherers des Auftragnehmers.
17. Haftung für Umweltschäden
Der Auftragnehmer haftet für alle Schäden, die im Zusammenhang mit seinen Leistungen durch Verstoß gegen umweltschutzrechtliche Bestimmungen (wie z.B. Immissionsschutzgesetze, Altöl- und Wasserhaushaltsgesetze, Abfallbeseitigungsgesetze und/oder dazu ergangener Verordnungen) entstehen. Er hat den Auftraggeber in diesem Zusammenhang von sämtlichen etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Darüber hinaus hat er für den bei dem Auftraggeber entstandenen Schaden aufzukommen.
18. Schutzrechte
Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit der Erledigung der Bestellungen keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle etwaiger Inanspruchnahme durch Dritte hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen solchen Ansprüchen auf erstes schriftliches Anfordern freizustellen. Die Freistellungspflicht bezieht sich auf alle Aufwendungen, die dem Auftraggeber aus und/oder im Zusammenhang mit solcher Inanspruchnahme notwendigerweise erwachsen.
19. Untervergaben, Teilunwirksamkeit
19.1 Der Auftragnehmer bedarf zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten gegenüber seinen Unterlieferanten der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Zur Vermeidung der Ausübung von Zurückbehaltungsrechten seitens der Nachauftragnehmer des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, direkte Zahlungen an Nachauftragnehmer vorzunehmen, die, sofern sie berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers betreffen, im Verhältnis zum Auftragnehmer als Zahlung an Erfüllung statt gelten. Als berechtigte Forderungen des Nachauftragnehmers gegen den Auftragnehmer gemäß vorstehendem Satz gelten auch solche, bei denen sich der Auftraggeber gutgläubig über deren Bestand geirrt hat. In jedem Fall sind Dritte, insbesondere Unterlieferanten und Subunternehmer, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der Bestellung bedient oder die sonst von ihm im Zusammenhang mit seinen Leistungen einbezogen werden, Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
19.2 Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen verpflichten sich die Vertragspartner, diese unverzüglich im Wege der ergänzenden Vereinbarung durch eine solche Abrede zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Vertragsbestimmung am nächsten kommt.
20. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Leistungen des Auftragnehmers ist die vereinbarte Verwendungsstelle, für Zahlungen des Auftraggebers ist es dessen Geschäftssitz.
21. Gerichtsstand, anwendbares Recht
21.1 Sofern der Auftragnehmer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Verfahrensarten der Sitz des Auftraggebers; der Auftraggeber kann den Auftragnehmer auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
21.2 Es gilt ausnahmslos das für die Rechtsbeziehungen inländischer Vertragspartner maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendbarkeit von UN-Kaufrecht wird hiermit ausgeschlossen.